Verhinderungspflege: Was bietet die Ersatzpflege?
Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt. Dies ist für die Pflegepersonen oft sehr herausfordernd. Um sie in Urlaubs- oder Krankheitszeiten zu unterstützen und zu entlasten, haben pflegebedürftige Versicherte Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Wir erklären Ihnen, was Sie darüber wissen sollten.
- Die Verhinderungspflege entlastet Angehörige bei der häuslichen Pflege.
- Anspruch auf den Zuschuss haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5.
- Hierfür werden die Kosten für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr übernommen.
- Es stehen jährlich bis zu 1.612 € als Budget zur Verfügung.
- Unter bestimmten Umständen kann der Betrag aufgestockt werden.
Was ist Verhinderungspflege?
Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt. Dies ist für die Pflegepersonen oft kräftezehrend und zeitintensiv. Um pflegende Angehörige im anstrengenden Pflegealltag zu unterstützen und zu entlasten, bietet die gesetzliche Pflegeversicherung die Möglichkeit, Verhinderungspflegegeld bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen.
Gemäß § 39 im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) gehört die Verhinderungspflege (kurz: VHP) zu den Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige. Hierbei handelt es sich um eine Ersatzpflege für die Zeiten, in denen die private Pflegeperson im Urlaub, durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Für den Zeitraum der Verhinderung übernimmt die Pflegeversicherung für maximal 42 Tage (sechs Wochen) pro Kalenderjahr die nachgewiesenen Kosten.
Hinweis
In unserem Ratgeber-Artikel „Entlastungsbetrag: Alles Wichtige über Entlastungsleistungen“ erfahren Sie, welche weiteren Möglichkeiten der Unterstützung für pflegende Angehörige es gibt.
Wann besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege?
Für die VHP gelten bestimmte Voraussetzungen für den pflegebedürftigen Versicherten und die Hauptpflegeperson - also den Angehörigen, der die Pflege normalerweise ausübt.
Voraussetzungen für Pflegebedürftige
- Die pflegebedürftige Person muss einen anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 haben und PflegegeldPflegebedürftige, die beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld beziehen. Bei einem Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch.
- Es muss eine gewisse Vorpflegezeit bestehen: Der Pflegebedürftige muss mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Dazwischen sind Pausen von bis zu vier Wochen erlaubt.
Voraussetzungen für Pflegepersonen
- Der oder die Angehörige muss als Pflegeperson eingetragen sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate am Stück gepflegt haben muss.
- Die Hauptflegeperson darf die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
Tipp
Die sechsmonatige Vorpflegezeit müssen Sie nachweisen. Dabei ist jedoch nicht nur der Leistungsbeginn der Pflegeversicherung entscheidend. Auch eine notwendige Betreuung oder Pflege vor dem Leistungsbeginn kann für die Erfüllung der Vorpflegezeit relevant sein. In diesem Fall können Sie Ihren Hausarzt um eine kurze schriftliche Bestätigung bitten, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Pflege notwendig war.
Wie wird Verhinderungspflege beantragt?
Den Antrag stellen Sie – wie bei anderen Leistungen aus der Pflegeversicherung – bei der zuständigen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Leistung sollten Sie am besten schriftlich beantragen. Viele Pflegekassen bieten auch einen entsprechenden Vordruck an.
Am besten reichen Sie den Antrag ein, sobald Sie absehen können, dass Sie einen Pflegeersatz benötigen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn Ihr pflegender Angehöriger Urlaub plant, um sich zu erholen.
In anderen Fällen, etwa bei Krankheit der Pflegeperson, sollten Sie die Pflegekasse ebenfalls so schnell wie möglich informieren. So können Sie sichergehen, dass die Kosten für die ersatzweise Pflege auch wirklich übernommen werden.
Hinweis
Im Notfall kann die Ersatzpflege auch rückwirkend beantragt werden. Dies ist bei Sozialleistungen bis zu vier Jahre lang möglich. Auch dann müssen Sie jedoch die entstandenen Kosten nachweisen.
Wer darf die Verhinderungspflege übernehmen?
Die Ersatzpflege kann von verschiedenen Personen beziehungsweise Einrichtungen durchgeführt werden:
- nahen Angehörigen (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert: Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder) oder Personen im gleichen Haushalt
- entfernten Verwandten (ab dem dritten Grad: zum Beispiel Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel)
- einem ambulanten Pflegedienst
- ehrenamtlich Pflegenden (beispielsweise Bekannte, Nachbarschaftshilfe)
Gut zu wissen
Ersatzpflegepersonen sind ebenso gesetzlich unfallversichert wie eingetragene Pflegepersonen.
Wo kann Verhinderungspflege durchgeführt werden?
Die VHP darf nicht nur im Haushalt des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Möglich ist sie auch in
- einer Pflegeeinrichtung,
- einem Wohnheim für behinderte Menschen,
- einem Internat,
- einer Schule oder einem Kindergarten,
- einer Krankenwohnung,
- einem Krankenhaus sowie
- einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.
Hinweis
Die Ersatzpflege kann auch tageweise in einer teilstationären Einrichtung erfolgen (sogenannte Tages- oder Nachtpflege) erfolgen, wenn die Zeiten bereits verbraucht wurden oder die häusliche Pflege nicht ausreicht. Reicht eine teilstationäre PflegeHierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. nicht aus, besteht auch die Möglichkeit auf eine vollstationäre KurzzeitpflegeKurzzeit-Pflege kann für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre PflegeHierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. möglich ist..
Welche Aufgaben umfasst die Verhinderungspflege?
Sie beinhaltet alle pflegerischen Aufgaben im Bereich der großen Grundpflege (wiederkehrende Aufgaben zur Bewältigung des Alltags) und der Behandlungspflege (medizinische Hilfeleistungen), die sonst auch die Hauptpflegeperson ausübt. Hierzu gehören unter anderem:
- Körperpflege
- Hilfe bei den Mahlzeiten
- Hilfe beim Toilettengang
- Unterstützung beim Einkaufen
- Unterstützung im Haushalt
- Vorbereitung und Gabe von Medikamenten
Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Beide Pflegeformen ähneln sich, weisen jedoch auch ein paar unterschiedliche Merkmale auf:
Verhinderungspflege
- eher bei planbarem Ausfall der Pflegeperson (z. B. Urlaub, Krankenhausaufenthalt, Reha)
- Anspruch besteht bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr
- kann im eigenen Zuhause oder in einer Pflegeeinrichtung erfolgen
Kurzzeitpflege
- eher bei Notfällen (z. B. plötzlicher Krankheit der Pflegeperson oder nach Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen)
- Anspruch besteht bis zu acht Wochen im Jahr
- kann nur in einer Pflegeeinrichtung erfolgen
Was bedeutet stunden- und tageweise Verhinderungspflege?
Die Betreuung kann entweder stundenweise oder tageweise erfolgen.
Tageweise Verhinderungspflege
- Die Pflegeperson ist mindestens acht Stunden abwesend. Beispiel: Die Pflegeperson möchte 14 Tage in den Urlaub fahren, um sich vom anstrengenden Pflegealltag zu erholen.
- Für den ersten und letzten Tag der Vertretung bekommt der Pflegebedürftige das Pflegegeld voll gezahlt. Für die Tage dazwischen wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt. Damit kann er der Hauptpflegeperson in dieser Zeit die Hälfte der Bezüge weiterzahlen.
- Die tageweise Verhinderungspflege reduziert den Anspruch auf VHP von bis zu 42 Tagen pro Kalenderjahr.
Stundenweise Verhinderungspflege
- Die Hauptpflegeperson ist maximal acht Stunden am Tag abwesend beziehungsweise an der Pflege gehindert. Beispiel: Die Pflegeperson möchte für 3 Stunden am Tag Besorgungen machen, einen Arzttermin wahrnehmen oder zum Sport gehen.
- Bei der stundenweise Verhinderungspflege wird das monatliche Pflegegeld nicht gekürzt.
- Die Zeit reduziert nicht den Anspruch auf VHP von 42 Tagen im Jahr, die für tageweise Verhinderungspflege angesetzt sind. Die abgerechneten Kosten werden allerdings vom Gesamt-Budget abgezogen.
Wie hoch sind die Leistungen für Verhinderungspflege?
Die Höhe des Verhinderungspflegegeldes und das damit zur Verfügung stehende Budget für den Stundenlohn der Ersatzpflegekraft richten sich danach, wer die Leistung erbringt:
professionelle Pflegekräfte:
Wenn professionelle Pflegekräfte die Betreuung übernehmen, zahlt die Pflegekasse hierfür bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr. In diesem Fall können die Pflegedienste die Kosten auch direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen.
entfernte Verwandte, Freunde, Bekannte und Nachbarn:
Für entfernte Verwandte ab dem dritten Grad (z. B. Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel) zahlt die Pflegekasse ebenfalls maximal 1.612 € im Kalenderjahr für die vorübergehende Betreuung. Dieser Betrag gilt auch für Freunde, Bekannte oder Nachbarn.
nahe Verwandte:
Für nahe Angehörige bis zum zweiten Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder) oder verschwägert sowie Personen im gleichen Haushalt steht nur ein reduzierter Betrag zur Verfügung. Bei ihnen zahlt die Pflegekasse statt den 1.612 € maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr. Die Höhe ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad des Versicherten:
Pflegegrad 2 | 474,00 € |
Pflegegrad 3 | 817,50 € |
Pflegegrad 4 | 1.092,00 € |
Pflegegrad 5 | 1.351,50 € |
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person hat Pflegegrad 2. Für die Ersatzpflege erhält sie den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes von 316 € = 474 €.
Zusätzlich darf die Ersatzpflegeperson etwaige Fahrtkosten von 20 Cent pro Kilometer und einen eventuellen Verdienstausfall abrechnen. Die Aufwendungen dürfen jedoch zusammen mit dem Verhinderungspflegegeld das Gesamt-Budget von 1.612 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Im obigen Beispiel werden also für Fahrtkosten und Verdienstausfall höchstens 1.138 € (474 € + 1.138 €) erstattet. Es muss zudem nachgewiesen werden, dass diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind.
Wichtig zu wissen
Sie können das Verhinderungspflegegeld zusätzlich mit dem nicht in Anspruch genommenen Geld aus dem Kurzzeitpflege-Budget um bis zu 806 € aufstocken. Damit stehen Ihnen bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr (1.612€ + 806€) für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie einen längeren Pflegeersatz benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Mehr zu den verschiedenen Pflegeformen und Leistungen der Pflegekasse lesen Sie in unserem Beitrag "Ratgeber Pflege - Teil 2: Leistungen der Pflegeversicherung".
Wie wird das Verhinderungspflegegeld abgerechnet?
Bei der VHP handelt es sich um eine reine Geldleistung. Das bedeutet: Das Geld wird dem pflegebedürftigen Versicherten auf Antrag bei der Pflegekasse auf sein Konto überwiesen. Dazu muss er Nachweise über die entstandenen Kosten durch die Ersatzpflegeperson erbringen.
Professionelle Pflegekräfte beziehungsweise Betreuungsdienste können ihre Aufwendungen auch direkt mit der zuständigen Pflegekasse des Versicherten abrechnen. In diesem Fall muss der Pflegebedürftige nicht in Vorleistung gehen. Allerdings muss er bei dieser Variante vorher eine Abtretungserklärung unterzeichnen.
Achtung:
In der Regel bezahlen Pflegebedürftige die Aufwendungen in bar. Für nahe Verwandte und Ersatzpflege im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind solche Einnahmen in der Regel steuerfrei. Allerdings kann es in Einzelfällen passieren, dass sie doch zu versteuern sind. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem Steuerberater nach.
Wann verfällt das Verhinderungspflegegeld?
Das VHP-Budget kann nicht über mehrere Jahre angespart werden. Der Anspruch verfällt am Ende eines jeden Kalenderjahres. Die Übertragung eines nicht genutzten Betrages ins nächste Jahr ist also nicht möglich.
Anders sieht es aus, wenn noch Aufwendungen aus vergangenen Jahren bestehen. In diesem Fall können Sie die entstandenen Kosten aus der VHP bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen. Dazu muss jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch bestanden haben und das Gesamt-Budget des betreffenden Jahres noch nicht ausgeschöpft worden sein.
Trotz der Möglichkeiten reicht das Budget oft nicht aus, um die gesamten Kosten für die Ersatzpflege zu finanzieren. Dies kann besonders dann passieren, wenn die Hauptpflegeperson über einen längeren Zeitraum ausfällt, zumal bei einem tageweisen Pflegeersatz das PflegegeldPflegebedürftige, die beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld des Versicherten um 50 % gekürzt wird.
Die private Pflegezusatzversicherung des Münchener Verein schützt Sie vor solchen und anderen Versorgungslücken und bietet je nach Tarif auch bei häuslicher Pflege ein Pflegetagegeld. Informieren Sie sich noch heute über die attraktiven Leistungen.
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Fazit: Das Verhinderungspflegegeld kann eine Ersatzpflege teilweise finanzieren.
Die VHP unterstützt und entlastet die gesetzliche Pflegeversicherung für pflegende Angehörige. Dadurch ist in Urlaubs- oder Krankheitszeiten eine vorübergehende Ersatzpflege möglich. In manchen Fällen können jedoch Versorgungslücken entstehen – zumal bei einer Betreuung durch nahe Angehörige in dieser Zeit das Pflegegeld gekürzt wird. Sinnvoll ist eine private Pflegezusatzversicherung des Münchener Verein. Sie bietet je nach Tarif auch ein Pflegetagegeld bei häuslicher Pflege.
Fragen und Antworten zum Thema "Verhinderungspflege"
Ist eine private Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, besteht die Möglichkeit einer Ersatzpflege. Diese können nahe und entfernte Verwandte, Bekannte, Nachbarn, Freunde oder ein Pflegedienst durchführen. Um die ersatzweise Betreuung zu finanzieren, zahlt die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen ein Verhinderungspflegegeld.
Einen Anspruch haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5, die von einer privaten Person, zum Beispiel einem Verwandten, gepflegt werden. Außerdem muss die pflegebedürftige Person zuvor bereits seit mindestens sechs Monaten in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein.
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt für maximal 42 Tage (sechs Wochen) pro Kalenderjahr die nachgewiesenen Kosten durch eine Ersatzpflegeperson. Die Pflege kann stunden- oder tageweise sowie in mehreren zeitlichen Einheiten oder am Stück in Anspruch genommen werden.
Die Ersatzpflege umfasst alle pflegerischen Aufgaben, die normalerweise auch die Hauptpflegeperson übernimmt. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten aus dem Bereich der großen Grundpflege, wie zum Beispiel Körperpflege, Hilfe bei den Mahlzeiten oder Unterstützung im Haushalt. Auch die Behandlungspflege, wie zum Beispiel die Vorbereitung und Gabe von Medikamenten, kann dazugehören.
Das Geld erhält die zu pflegende Person von ihrer Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass sie die entstandenen Kosten durch die Ersatzpflege nachweisen kann. Pflegedienste können die Kosten auch direkt mit der zuständigen Pflegekasse des Versicherten abrechnen.
Bundesgesundheitsministerium.de: www.bundesgesundheitsministerium.de
Deutsches Medizinrechenzentrum.de: www.dmrz.de
Pflege.de: www.pflege.de
Pflege-Dschungel.de: www.pflege-dschungel.de
Sozialgesetzbuch-sgb.de: www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Verbraucherzentrale.de: www.verbraucherzentrale.de
Abgerufen am 23.06.2023
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