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Ihre Fragen rund um die private und betriebliche Haftpflichtversicherung

Muss ich als Eigentümer einer Immobilie immer eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen?

Nein, das ist nicht immer Fall. Als Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses haben Sie Versicherungsschutz über Ihre private Haftpflichtversicherung.

Anders sieht dies aus, wenn Sie Ihr Ein- oder Mehrfamilienhaus vermieten. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Sie springt dann ein, wenn Sie als Eigentümer fahrlässig Ihre sogenannten Sorgfaltspflichten verletzt haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Winter ein Passant auf dem ungeräumten Gehweg vor Ihrem Haus stürzt und sich verletzt.
 

Deckt die Privat-Haftpflichtversicherung auch Gefälligkeitshandlungen ab?
Unter einer Gefälligkeitshandlung wird die unentgeltliche Hilfeleistung, zum Beispiel beim Umzug eines Freundes, verstanden. Rutscht beispielsweise dem Umzugshelfer beim Transport im Treppenhaus  der Flachbildschirm versehentlich aus den Händen und geht kaputt, hat der Geschädigte hat damit keinen Anspruch auf Schadenersatz und der Ärger ist vorprogrammiert. In der gängigen Rechtsprechung wird dies als "Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten" bezeichnet.
Wenn Sie sich für die Tarifvariante Komfort  bzw. Optimal unserer privaten Haftpflichtversicherung  entscheiden, kommen wir für den entstandenen Schaden auf und Sie sind in diesem Fall auf der sicheren Seite. In der Variante Kompakt ist die Absicherung von Gefälligkeitshandlungen gegen Zuschlag möglich.
Welche Haftpflichtbestimmungen gelten für Tierhalter?
Das BGB regelt im §833 die Haftung eines Tierhalters wie folgt: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Dabei wird von einer Gefährdungshaftung gesprochen. Danach haftet ein Tierhalter bereits dann, wenn durch das Verhalten des Tieres ein Schaden verursacht wurde. Ein Verschulden des Tierhalters ist nicht notwendig.

 

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