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Wichtige Informationen zu rechtlichen Versicherungsthemen

  • Datenschutzrechtliche Informationen
  • Kontaktmöglichkeit zum Datenschutzbeauftragen
  • Information zur Geldwäscheprävention
  • Hinweise zur Bearbeitungszeit von Pflegegutachten
  • Downloads zu Muster-Produktinformationsblätter

Datenschutzrechtliche Informationen

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein Anliegen.
Über Ihre Rechte gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) möchten wir Sie informieren.
Details hierzu und zum Datenschutz insgesamt finden Sie hier.


Kontaktmöglichkeit

Bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten, bei Auskunftswünschen bzw. Anregungen oder Beschwerden hinsichtlich des Datenschutzes wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten.


Geldwäscheprävention

Das Thema „Geldwäsche“ ist auch vor dem Hintergrund der Globalisierung zunehmend in den Fokus öffentlicher Beachtung gelangt. Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden.  Dabei gelten Gelder als „illegal“, wenn sie das Ergebnis illegaler Tätigkeiten (etwa Drogen- oder Waffenhandel, aber auch z.B. Steuerhinterziehung) sind,  oder wenn sie der Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen sollen. Geldwäsche ist in Deutschland ein Straftatbestand und kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden; Verstöße gegen die Prüfpflichten nach dem Geldwäschegesetz (GWG) können zudem Geldbußen bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen geahndet werden.

Versicherungsunternehmen sind – wie andere Finanzdienstleistungsbereiche auch – einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, für Geldwäsche missbraucht zu werden. Dabei steht die Lebensversicherung im Vordergrund. Auch die der Münchener Verein Lebensversicherung AG ist durch den Gesetzgeber zu geldwäscheverhindernden Maßnahmen verpflichtet. Unsere Mitarbeiter sind daher u.a. angehalten, bei dem Abschluss eines Versicherungsvertrages die Identität des Versicherungsnehmers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und zu prüfen, sowie in bestimmten Fällen auch die Herkunft der Geldmittel zu prüfen und zu dokumentieren.

Vor allem aufgrund der Vorgaben der EU-Gesetzgebung wurden die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Überprüfungspflichten in Bezug auf Geldwäsche in den letzten Jahren erheblich verschärft. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einrichtung einer Unternehmensstelle, der die Koordination der Geldwäscheprävention obliegt, verbindlich vorgegeben.

Die Aufgabe dieser sogenannten Geldwäschebeauftragten beim MÜNCHENER VEREIN ist es, 

  • erforderliche Maßnahmen in die Wege zu leiten, um die gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention umzusetzen,
  • diese zu überwachen 
  • sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Außen- und Innendienst in allen in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Bearbeitungszeit von Pflegegutachten

Nach §18d Abs.4 SGB XI haben die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegeversicherung betreiben, jeweils zum 31.03. des Folgejahres für das zurückliegende Jahr eine Statistik zur Einhaltung der Fristen nach §18c SGB XI zu veröffentlichen.
 

§ 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen 

25 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Pflegekasse/-versicherung ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. 

Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung gilt eine verkürzte Begutachtungsfrist von 5 Arbeitstagen, wenn 

  • dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder
  • die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit diesem eine Familienpflegezeit vereinbart wurde oder
  • bei einem Aufenthalt in einem Hospiz oder bei ambulanter palliativer Versorgung

Befindet sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, gilt eine verkürzte Begutachtungsfrist von 10 Arbeitstagen, wenn

  • die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetzt gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt bzw. 
  • mit diesem eine Familienpflegezeit vereinbart wurde.

 

Statistik über die Einhaltung von Begutachtungsfristen gemäß §18d Abs. 4 SGB XI

Private Versicherungsunternehmen, die die private Pflegeversicherung betreiben, sind verpflichtet, jeweils zum 31.03. des Folgejahres für das zurückliegende Jahr eine Statistik zur Einhaltung der Fristen nach § 18c SGB XI zu veröffentlichen.

Für das Kalenderjahr 2025 wurden die Fristen von uns wie folgt eingehalten:

Bearbeitungsfrist

Anträge

Fristeinhaltung %

25

1.734

92,73

10

29

79,31

5

104

86,54

Bitte beachten Sie, dass diese Angaben keine Informationen über die Ursachen und den Verursacher der Fristüberschreitungen enthalten.

Erteilt die Pflegekasse/-versicherung den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse/-versicherung nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 EUR an den Antragsteller zu zahlen.

Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse/-versicherung die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig anerkannt ist. 

Bei Rückfragen steht Ihnen unser Pflege-Team gerne telefonisch unter der Pflege-Hotline 089-5152-1970 zur Verfügung.


Muster-Produktinformationsblatt (PIB) gemäß §7 Absatz 4 AltZertG, §14 AltvPIBV

Unter den nachfolgenden Links finden Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Muster-Produktinformationsblätter (PIB) für unsere zertifizierten Basisrententarife (Altersvorsorgeprodukte). Diese informieren Sie auf Basis der gesetzlichen Vorgaben beispielhaft - unter anderem unter Zugrundelegung einer Laufzeit von 12,20,30 und 40 Jahren - über die von uns angebotenen Produkte.

Als Kunde erhalten Sie vor Abschluss eines Basisrententarifs darüber hinaus ein persönliches Produktinformationsblatt mit den Angaben zu dem von Ihnen individuell beantragten Versicherungsschutz. Im Übrigen bestimmt sich der Inhalt eines mit Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrages nach dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein sowie den vereinbarten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen.