Skip to Content

Unsere Servicezeiten: Rund um die Uhr

0800 222 33 88
Rückruf vereinbaren

Wegeunfall: Ihr umfassender Schutz auf dem Weg zur Arbeit und darüber hinaus

Jeden Tag sind Millionen Menschen auf dem Weg zur Arbeit – doch was, wenn auf diesem Weg ein Unfall passiert? Im Jahr 2024 gab es in Deutschland etwa 173.488 meldepflichtige Wegeunfälle. Nicht jeder Unfall auf diesem Weg ist automatisch ein versicherter Wegeunfall im Rahmen der gesetzlichen Absicherung. Gerade bei privaten Umwegen, kurzen Unterbrechungen oder Vorfällen im eigenen Zuhause kann der gesetzliche Schutz entfallen und erhebliche Lücken entstehen. Eine private Unfallversicherung des Münchener Verein schließt diese Lücken und sichert Sie auch in solchen Ausnahmesituationen umfassend ab.

    Was ist ein Wegeunfall?

    Der Wegeunfall ist eine spezielle Form des Arbeitsunfalls und spielt eine zentrale Rolle im Versicherungsschutz von Arbeitnehmern. Er betrifft Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen. 

    Obwohl der Gesetzgeber hier einen grundlegenden Schutz bietet, gibt es oft Missverständnisse und Grauzonen, die zu unzureichendem Versicherungsschutz führen können. So sind beispielsweise private Wegeunfälle, die nicht im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wie zum Beispiel der Sturz im eigenen Treppenhaus vor dem Verlassen des Hauses oder eine private Besorgung auf dem Heimweg, in der Regel nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

    Wie funktioniert der Wegeunfall-Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung?

    Die Regeln für den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen sind im Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgelegt. Die gesetzliche Unfallversicherung, getragen von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, deckt Unfälle ab, die sich auf dem direkten Weg zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte ereignen.

    Was gilt als Wegeunfall?

    Ganz einfach: Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der Ihnen auf dem direkten Weg zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte passiert. Dieser Schutz gilt für alle Verkehrsmittel, egal ob Sie zu Fuß gehen, das Fahrrad nehmen, mit dem Auto fahren oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Der versicherte Weg beginnt und endet dabei direkt an der Außentür Ihres Wohngebäudes oder auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte.

    Wer ist bei einem Wegeunfall versichert

    Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nicht nur angestellte Arbeitnehmer ab. Auch bestimmte andere Personengruppen genießen diesen Schutz. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Arbeitnehmer: Während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg
    • Kinder, Schüler und Studenten: Auf dem Weg zu und von Kindertagesstätten, Schulen und Universitäten sowie bei offiziellen Aktivitäten
    • Ehrenamtliche und Helfer: Zum Beispiel Ersthelfer bei Verkehrsunfällen oder Freiwillige bei Feuerwehr und Rettungsdiensten
    • Private, nicht erwerbsmäßige Pflegende

    Welche Umwege und Unterbrechungen sind mitversichert?

    Normalerweise gilt der Schutz nur für den direkten Weg. Aber es gibt Ausnahmen, bei denen Umwege oder Abweichungen trotzdem versichert sind:

    • Kinderbetreuung: Wenn Sie Ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause zum Kindergarten, Schule oder zur Tagesbetreuung bringen oder abholen.
    • Fahrgemeinschaften: Umwege, um Arbeitskollegen abzuholen oder abzusetzen.
    • Verkehrssituationen: Wenn Sie längere oder andere Wege wegen Stau, Umleitungen oder Ausfällen im öffentlichen Nahverkehr wählen müssen.
    • Schnellerer Weg: Auch ein längerer Weg kann versichert sein, wenn er nachweislich schneller zum Arbeitsplatz führt.
    • Home-Office: Wenn Sie im Home-Office arbeiten, sind auch die Wege zur Kita oder einer anderen außerhäuslichen Betreuung Ihrer Kinder versichert.
       

    Wann entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

    Der Versicherungsschutz entfällt, wenn Sie den Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbrechen oder abweichen. Beispiele hierfür sind der Einkauf beim Bäcker, ein Friseurbesuch oder der Weg zur Tankstelle. In solchen Fällen, in denen die gesetzliche Unfallversicherung aufgrund einer privaten Unterbrechung nicht greift, bietet Ihre private Unfallversicherung umfassenden Schutz. Der Schutz lebt erst wieder auf, wenn Sie innerhalb von zwei Stunden auf den üblichen Weg zurückkehren. Beachten Sie: Dauert die private Unterbrechung länger als zwei Stunden, entfällt der Schutz in der Regel vollständig und lebt nicht wieder auf, sobald Sie den üblichen Weg fortsetzen.

    Auch bei Unfällen, die durch eine innere Ursache (wie einen Herzinfarkt ohne äußere Einwirkung) oder durch Alkohol- oder Drogeneinfluss entstehen, kann der Schutz entfallen. Vorsätzlich herbeigeführte Unfälle sind ebenfalls nicht versichert.

    Was tun nach einem Wegeunfall?

    Nach einem Wegeunfall ist schnelles Handeln gefragt:

    • Ärztliche Versorgung: Suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf. Bei bestimmten Verletzungen ist ein Besuch beim Durchgangsarzt (D-Arzt) notwendig, ein von der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassener Facharzt. Bei schwerwiegenden Verletzungen kann auch eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich sein.
    • Arbeitgeber informieren: Melden Sie den Unfall umgehend Ihrem Arbeitgeber.
    • Meldepflicht: Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder ist er tödlich, muss der Arbeitgeber den Unfall dem Unfallversicherungsträger melden.

    Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei anerkanntem Wegeunfall die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls Rentenleistungen.


    Sichern Sie sich umfassenden Schutz!

    Ihre private Unfallversicherung des Münchener Vereins schließt die Lücken der gesetzlichen Absicherung und schützt Sie weltweit, rund um die Uhr – in jeder Lebenslage.

    Erfahren Sie jetzt mehr und sorgen Sie für Ihre lückenlose Sicherheit!

    Jetzt informieren


    Hinweis: Unsere Artikel dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche, medizinische oder versicherungstechnische Beratung dar. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus unseren Versicherungstarifen kann daraus nicht abgeleitet werden. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vertragsgrundlagen (AVB sowie die jeweiligen Tarifbedingungen). Leistungsanträge werden im Einzelfall auf Vorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch geprüft. Unsere Ratgeber bieten Ihnen allgemeine Informationen, praktische Tipps und Empfehlungen zu verschiedenen Themenbereichen. Sie dienen zur Orientierung, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung durch Experten wie Ärztinnen und Ärzte, Fachberaterinnen und Fachberater oder andere Spezialistinnen und Spezialisten.

    Fragen und Antworten zum Thema "Wegeunfall"

    Ein Wegeunfall ist eine spezielle Form des Arbeitsunfalls. Er bezeichnet einen Unfall, der sich auf dem direkten Weg zwischen der privaten Wohnung und der Arbeitsstätte ereignet. Dieser Schutz gilt für alle Verkehrsmittel, die genutzt werden.

    Ein Wegeunfall ist meldepflichtig, wenn die Unfallverletzungen zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führen oder eine versicherte Person dabei stirbt. Zunächst muss der Unfall vom Verunfallten dem Arbeitgeber gemeldet werden. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber den Unfall an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) melden.

    Der Arbeitgeber muss einen Wegeunfall binnen einer Frist von drei Tagen der Unfallversicherung melden. Ein Unfall mit Todesfolge ist umgehend bekannt zu machen.

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Unfall dem für seine Firma zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert oder der Unfall tödlich ist.

    Ist der Unfall als Wegeunfall anerkannt, erhalten Beschäftigte eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, solange die Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls anhält. Sind sie zum Unfallzeitpunkt kürzer als vier Wochen im Betrieb beschäftigt, erhalten sie Verletztengeld von der Unfallversicherung.

    Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt, wenn der Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbrochen oder abgewichen wird. Beispiele hierfür sind der Einkauf beim Bäcker, ein Friseurbesuch oder der Weg zur Tankstelle. Der Schutz lebt erst wieder auf, wenn innerhalb von zwei Stunden auf den üblichen Weg zurückgekehrt wird. Bei längeren Unterbrechungen lebt der Schutz in der Regel nicht wieder auf.

    Auch Unfälle, die durch eine innere Ursache (z.B. ein Herzinfarkt ohne äußere Einwirkung) oder durch Alkohol- oder Drogeneinfluss entstehen, können zum Entfall des Schutzes führen. Vorsätzlich herbeigeführte Unfälle sind ebenfalls nicht versichert.

    Der Arbeitsweg beginnt erst, wenn das Wohnhaus verlassen wurde. Stürze im Treppenhaus sind in der Regel kein Wegeunfall und somit nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

    Ein Wegeunfall liegt auf dem direkten Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte vor. Der versicherte Weg beginnt und endet dabei direkt an der Außentür des Wohngebäudes.

    Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt normalerweise keine Sachschäden. Eine Ausnahme bildet der Verlust oder die Beschädigung eines Hilfsmittels wie einer Brille, eines Hörgeräts oder eines Rollstuhls. Für Sachschäden am eigenen Fahrzeug oder Fahrrad, die bei einem Wegeunfall entstehen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel nicht. Hierfür ist eine Kaskoversicherung zuständig.

    dguv: www.dguv.de
    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: www.gesetze-im-internet.de
    Arbeitsrechte: www.arbeitsrechte.de
     

    Alle abgerufen am 04.12.2025

    Diesen Artikel teilen