Fragen & Antworten
Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema E-Health
Was bedeutet E-Health?
Unter E-Health werden Anwendungen zusammengefasst, die zur Unterstützung der Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten nutzen, die moderne, digitale Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bieten.
Die übergreifende Kommunikation und Verfügbarkeit medizinischer Daten ist für eine effiziente, qualitativ hochwertige gesundheitliche Versorgung essenziell. Geplant bzw. in Arbeit sind viele Anwendungen wie die elektronische Patientenakte, das elektronische Rezept sowie Gesundheitsapps (digitale Gesundheitsanwendungen), die bei der Behandlung von Krankheiten und dem Ausgleich von Behinderungen oder auch in der Prävention zum Einsatz kommen können.
Weitere Infos: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/e/e-health.html
Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen zu den für Sie wichtigen Themen und Abläufen.
KVNR
Die wichtigsten Informationen zur KVNR
Diese Nummer dient als lebenslange, persönliche Kennung, die Ihnen zukünftig den Zugang zu digitalen Gesundheitsservices (wie z.B. E-Rezept, elektronische Patientenakte ePA usw.) ermöglicht. Wichtig: Ihre persönliche Krankenversichertennummer ist nicht identisch mit Ihrer Versicherungsscheinnummer, sondern wird von der „informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung“ (kurz ITSG) für Sie neu erzeugt und dann an uns übermittelt.
Im ersten Schritt wird die KVNR für das Implantateregister erforderlich sein. Seit dem 1. Juli 2024 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass man nur dann ein Brustimplantat erhalten kann, wenn man eine KVNR hat. Diese wird von den Krankenhäusern zu Abrechnungszwecken und zur Erfassung im Implantateregister benötigt.
Zu gegebener Zeit möchten auch wir als privates Krankenversicherungsunternehmen unseren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Auch hierfür ist die KVNR notwendig.
Wir werden Sie informieren, sobald eine Nutzung der digitalen Gesundheitsservices möglich ist. Ob Sie diese zukünftig nutzen möchten, ist jedoch allein Ihre Entscheidung.
Sie erhalten von uns unaufgefordert ein Schreiben, mit dem Sie Ihre KVNR beantragen können. Neukunden können sich bereits bei der Beantragung für eine KVNR entscheiden.
Sie benötigen eine KVNR, aber haben noch keine Antragsunterlagen erhalten? Wenden Sie sich gerne an unser Team per Email an Info@muenchener-verein.de
Sollten Sie das Schreiben bereits erhalten haben, nutzen Sie gerne den angedruckten QR-Code, um Ihre Daten an uns zu übermitteln. Alternativ können Sie das Antragsformular auch postalisch übersenden. Wir kümmern uns dann um alles Weitere. Die Erstellung der KVNR ist natürlich für Sie kostenlos.
Sie finden Ihre KVNR in der MV ServiceApp unter dem Menüpunkt „Meine Daten“ im Bereich „Identifikationsnummern“.
Die ITSG GmbH (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) erstellt die KVNR und übermittelt sie an uns. Grundlage ist die Rentenversicherungsnummer (RVNR). Die KVNR lässt keine Rückschlüsse auf die RVNR zu. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Vertrauensstelle.
Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) unterstützt die Digitalisierung des deutschen Gesundheits- und Sozialwesens. Als unabhängige Vertrauensstelle teilt sie allen Versicherten zu deren Identifikation eine lebenslang gültige Krankenversichertennummer zu.
Weitere Infos zur Erstellung der Nummer finden Sie auf der Internetseite www.itsg.de/produkte/vst-krankenversichertennummer.
Die KVNR besteht aus zwei Teilen. Wir verwenden nur den 10-stelligen und unveränderbaren Teil der KVNR, der lebenslang gültig ist. Der veränderbare Teil enthält Informationen über die gesetzlichen Krankenkassen, die für Privatversicherte nicht relevant sind.
Die Vertrauensstelle pseudonymisiert Ihre RVNR und generiert in einem sicheren technischen Verfahren eine KVNR. Diese lässt keine Rückschlüsse auf die RVNR zu. Die Vertrauensstelle sendet uns im Anschluss Ihre neue KVNR. Haben Sie bereits eine KVNR, dann übermittelt uns die Vertrauensstelle diese. Der gesamte Datenaustausch zwischen der Vertrauensstelle, uns und den Datenstellen der Rentenversicherung findet verschlüsselt und sicher statt. Rechtsgrundlage dafür ist § 290 SGB V. Weitere Informationen zu der Nummer und zur Vertrauensstelle finden Sie auf der Internetseite www.itsg.de/produkte/vst-krankenversichertennummer.
Die Rechtsgrundlage dafür ist § 290 SGB V.
Sofern Sie die digitalen Services der Telematikinfrastruktur nutzen möchten, sollten Sie die KVNR beantragen. Zudem ist diese wichtig im Rahmen des Implantateregistergesetzes bei einer Implantatversorgung in Deutschland.
Siehe auch: Was ist das Implantateregister?
Nein. Die PKV-Branche hat sich mit großer Mehrheit gegen die Einführung einer Gesundheitskarte ausgesprochen, da dies nachhaltiger und kostengünstiger ist. Zum Erhalt von Implantaten oder für die Nutzung der Telematikinfrastruktur ist die KVNR als digitale Identität ausreichend.
Sie müssen nichts weiter veranlassen, Ihr neuer Krankenversicherer wird sich automatisch um alles kümmern.
Sollten Sie eine elektronische Patientenakte (ePA) besitzen, so empfiehlt es sich, den neuen Versicherer darüber zu informieren und vor dem Wechsel sicherheitshalber alle enthaltenen Dokumente bei Ihnen lokal zu sichern.
Beantragung der KVNR
Sie erhalten von uns unaufgefordert ein Schreiben mit einem Abfrageformular. Nur mit diesem können Sie Ihre KVNR beantragen. Eine formlose Antragsstellung per E-Mail oder telefonisch ist nicht möglich.
Für die Übermittlung Ihrer Daten haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Digitale Datenübermittlung per QR-Code auf dem Abfrageformular
- Rückversand des ausgefüllten Abfrageformulars per Post
Unserem Schreiben liegt ein Abfrageformular für jede krankheitskostenvollversicherte Person bei. Bitte prüfen Sie das Formular auf Korrektheit und Vollständigkeit der Daten.
Sie können Ihre Antragsunterlagen per E-Mail unter info@muenchener-verein.de oder telefonisch unter der 089 / 51 52 - 10 00 erneut anfordern.
Seit dem 1. Juli 2024 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass nur dann eine Versorgung mit einem Brustimplantat erfolgen kann, wenn man eine Krankenversichertennummer (KVNR) vorweisen kann. Seit dem 1. Januar 2025 ist dies auch für Knie- und Hüftimplantate sowie Aortenklappen der Fall. Die KVNR wird von den Krankenhäusern zu Abrechnungszwecken und zur Erfassung im Implantateregister benötigt. Zudem sind auch die Krankenversicherer dazu verpflichtet, Meldungen an das Implantateregister unter Verwendung der KVNR vorzunehmen. Das Fehlen einer KVNR kann daher insbesondere bei ungeplanten oder zeitkritischen Implantationen zu Verzögerungen führen. Die erstmalige Beantragung der KVNR kann mehrere Wochen dauern. Zudem erhalten Sie ohne KVNR keine digitale Identität – und damit keinen Zugang zur elektronischen Patientenakte, dem elektronischen Rezept sowie weiteren digitalen Services der Telematikinfrastruktur. Wir empfehlen daher, die KVNR gleich zu beantragen.
Alle Mitglieder mit einer Krankheitskostenvollversicherung (Beihilfeberechtigte/Vollversicherte) können eine KVNR bei uns beantragen.
Ein Widerspruch ist gar nicht erforderlich. Der Antrag ist freiwillig und nur mit Ihrer Zustimmung möglich.
Auch dann benötigen wir das Formular von Ihnen ausgefüllt zurück, da wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine Validierung der KVNR durchzuführen.
Die Angaben benötigen wir ausschließlich, um Ihre Rentenversicherungsnummer (RVNR) erfragen zu können.
So können wir bei der Ausstellung der KVNR Verwechslungen bei Mehrlingsgeburten verhindern.
E-Rezept (Elektronisches Rezept)
Das E-Rezept ist ein digitales Rezept, das Patienten von ihrem Arzt erhalten und in der Apotheke einlösen können. Es ermöglicht eine einfachere und schnellere Abwicklung von Rezepten, da die Informationen elektronisch übermittelt werden.
Ein E-Rezept wird von Ihrem Arzt ausgestellt, der es direkt an die Apotheke oder in Ihre MV E-Health App sendet. Sie erhalten einen QR Code auf Papier oder in Ihrer MV E-Health App, den Sie zur Einlösung in der Apotheke vorzeigen können.
Ihr Arzt stellt das E-Rezept digital aus. Sie können es dann über die MV E-Health App abrufen und in einer Apotheke Ihrer Wahl einlösen. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt über uns. Beispielsweise über unsere MV ServiceApp.
Selbstverständlich informieren wir Sie, sobald Sie unsere digitalen Gesundheitsservices nutzen können. Geplant ist, Ihnen die Services in 2026 zur Verfügung zu stellen.
Ja, für verschiedene Medikamente können separate E-Rezepte erstellt werden. Sie können diese unabhängig in unterschiedlichen Apotheken einlösen.
Ja, viele Online-Apotheken akzeptieren E-Rezepte. Sie können das Rezept direkt aus der MV E-Health App an die gewünschte Online-Apotheke übermitteln.
Die Abrechnung erfolgt wie bei herkömmlichen Rezepten. Sie reichen die Apothekenrechnung bei uns ein. Am einfachsten geht dies über unsere MV ServiceApp.
Installieren Sie als allererstes unsere MV ServiceApp. Sie erhalten eine ausführliche Anleitung zur Installation der MV E-Health App, wenn Sie in Ihrer MV ServiceApp die E-Health Funktion aufrufen.
Unser Kundensupport steht Ihnen bei technischen Problemen jederzeit zur Verfügung.
ePA (Elektronische Patientenakte)
Die ePA ist eine digitale Akte, in der sämtliche Gesundheitsdaten zu einem Patienten von Leistungserbringern (Krankenhäuser, Arztpraxen etc.) oder dem Patienten selbst gespeichert werden können. Dies ermöglicht einen schnellen Zugriff auf wichtige medizinische Informationen durch von Ihnen autorisierte Ärzte und das medizinische Personal.
Um Zugang zur ePA zu haben, benötigen Sie unter anderem eine gültige KVNR. Diese wird verwendet, um Sie eindeutig im Gesundheitssystem zu identifizieren und ermöglicht Ihnen den Zugang zu verschiedenen digitalen Services. Ihre Akte können Sie über die MV E-Health App einsehen und verwalten. In der MV ServiceApp erhalten Sie eine ausführliche Anleitung zur Prüfung der Voraussetzungen und zur Installation der MV E-Health App.
Selbstverständlich informieren wir Sie, sobald Sie unsere digitalen Gesundheitsservices nutzen können. Geplant ist, Ihnen die Services in 2026 zur Verfügung zu stellen.
Zunächst prüfen Sie in der MV ServiceApp, ob Sie alle Voraussetzungen zum Einrichten einer ePA erfüllen, z.B. ob Sie bereits eine KVNR haben. Dort erhalten Sie auch die Anleitung zur Installation der MV E-Health App. Nachdem Sie die MV E-Health App installiert haben, führt Sie diese App Schritt für Schritt durch den Einrichtungsprozess. Sie können Ihre Gesundheitsdaten sicher in Ihrer ePA speichern und verwalten.
Sie allein bestimmen, wer Zugriff auf Ihre ePA hat. Sie können Ärzten und anderen Gesundheitsdienstleistern einzeln Berechtigungen erteilen oder entziehen. Sie haben auch die Möglichkeit, in der App einen Vertreter für Sie einzurichten. In der MV E-Health App erhalten Sie eine ausführliche Anleitung.
Ja, Ihre Daten sind durch modernste Verschlüsselungstechnologien und strenge Datenschutzbestimmungen geschützt.
Die ePA ermöglicht Ihnen einen besseren Überblick über Ihre Gesundheitsdaten und erleichtert die Kommunikation mit Ärzten und Ihrem Münchener Verein.
Ihre Daten sind sicher auf unseren Servern gespeichert. Nach der Verifizierung Ihrer Identität, kann der Zugriff auf die ePA auf einem neuen Gerät wiederhergestellt werden.
In der ePA können Daten wie Diagnosen, Medikationen, Behandlungsergebnisse und Impfungen gespeichert werden. Sie haben die Kontrolle darüber, welche Daten Sie speichern und mit wem Sie diese teilen möchten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das Implantateregister ist ein zentrales und bundesweites Register, das Hersteller, Seriennummer eines Implantats und die Daten des Patienten dokumentiert. Ziel ist es, Patienten bei Komplikationen mit Implantaten frühzeitig identifizieren und informieren zu können. Das Implantateregister ist zum 1. Juli 2024 gestartet. Seitdem ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass nur dann eine Versorgung mit einem Brustimplantat erfolgen kann, wenn man eine Krankenversichertennummer (KVNR) vorweisen kann. Zum 1. Januar 2025 sind auch Knie- und Hüftimplantate sowie Aortenklappen hinzugekommen. Die Krankenhäuser benötigen die KVNR zur Meldung der Implantate an das Implantateregister. Zudem sind auch die Krankenversicherer dazu verpflichtet, Meldungen an das Implantateregister unter Verwendung der KVNR vorzunehmen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Implantateregistergesetz (IRegG). Weitere Informationen zum "Implantateregister Deutschland" finden Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de/implantateregister-deutschland
Die TI vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens (z. B. Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenversicherungen) und gewährleistet den sicheren Austausch von Informationen. Sie ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) Zugang erhalten. Die TI bietet Versicherten und Leistungserbringern verschiedene Services, z. B. die elektronische Patientenakte (ePA). Selbstverständlich wird der Datenschutz nicht außer Acht gelassen. Die TI verfügt über eine Vielzahl von Sicherheitsmaßnahmen. Über die Zugriffsmöglichkeiten und den Umfang der gespeicherten Daten entscheiden Sie selbst.
Daten / Datenschutz
Die KVNR ist Teil der digitalen Identität und wird in unseren Stammdaten sowie in den Identitätsdatensätzen der Telematikinfrastruktur gespeichert. Die dazugehörigen Rechenzentren haben Ihren Sitz in Deutschland.
Nur Sie haben Zugriff auf Ihre Gesundheitsdaten in der elektronischen Patientenakte und bestimmen selbst, wer sie einsehen darf.
Die KVNR wird über ein komplexes technisches Verfahren generiert. Dabei kommen kombinierte Verschlüsselungsalgorithmen zum Einsatz. Alle Verarbeitungsprozesse innerhalb der Vertrauensstelle werden protokolliert. Ein 4-Augen-Prinzip sorgt dabei ebenso für die erforderliche Sicherheit wie eine tägliche Sicherung der Datenbestände. Die Daten- und Systemsicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Grundschutzhandbuchs des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und ist mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt.
Allgemeine Datenschutzhinweise finden Sie unter Datenschutz
Es steht Ihnen frei, die Einwilligungen / Schweigepflichtentbindungen ganz oder teilweise nicht abzugeben oder jederzeit später durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Münchener Verein Krankenversicherungsverein a. G. mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Wird die Erklärung insgesamt nicht abgegeben oder werden einzelne Einwilligungen / Schweigepflichtentbindungen gestrichen oder widerrufen, kann dies allerdings zur Folge haben, dass die digitale Identität sowie die Anwendungen der TI nicht, nicht mehr oder nur eingeschränkt genutzt werden können. Wenn Sie im Falle einer ungeplanten oder zeitkritischen Implantation noch nicht über eine KVNR verfügen, kann dies zu Verzögerungen führen.
Bitte beachten Sie, dass wir bei einer Versorgung mit einem Implantat nach § 17 Abs. 4 Implantateregistergesetz auch ohne Ihre Einwilligung verpflichtet sind, die KVNR bereitzustellen.
Die TI vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens und gewährleistet den sicheren Austausch von Informationen. Sie ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) Zugang erhalten. Die TI bietet Versicherten und Leistungserbringern verschiedene Anwendungen, z. B. die elektronische Patientenakte. Für Sie als privat versicherte Person ist die Nutzung dieser Anwendungen freiwillig. Sie können später selbst entscheiden, ob und welche der durch uns künftig angebotenen Anwendungen sie nutzen wollen. Die Hoheit über die Daten liegt bei den Anwendungen der TI allein bei Ihnen. Wenn Sie künftig Anwendungen der TI nutzen möchten, ist vorab die Vergabe sowie der Abgleich einer Krankenversichertennummer (KVNR) erforderlich.
Für den Zugang zu den Anwendungen der TI (s.o.) ist eine kartenlose digitale Identität nach § 291 SGB V erforderlich. Die digitale Identität dient als Ihr persönlicher Schlüssel zu den Anwendungen in der TI. Um Ihnen eine digitale Identität und die daran gebundenen Anwendungen der TI bereitstellen zu können, benötigen wir Ihre KVNR. Auch für die Meldung einer implantationsbezogenen Maßnahme (z.B. bei Brustimplantaten, Herzklappen, Hüftprothesen u.a.) wird künftig nach dem Implantateregistergesetz eine KVNR benötigt.
Wenn Sie noch keine KVNR haben, lassen wir diese für Sie erstellen. Die KVNR wird auch für privat Versicherte durch die gesetzlich vorgesehene Vertrauensstelle ITSG nach § 290 SGB V auf der Grundlage der Rentenversicherungsnummer (RVNR) individuell einmalig vergeben. Nähere Informationen über das Verfahren zur Bildung einer KVNR durch die Vertrauensstelle finden Sie unter www.itsg.de/produkte/vst-krankenversichertennummer/. Sollten Sie bereits über eine KVNR verfügen, ist diese zur Vermeidung von Doppelvergaben mit der Vertrauensstelle ITSG abzugleichen. Für die Vergabe der KVNR bzw. den Abgleich ist es erforderlich, dass wir der Vertrauensstelle das Bestehen des Versicherungsverhältnisses mitteilen und die RVNR übermitteln.
Für den Fall, dass eine RVNR noch nicht vergeben bzw. mitgeteilt wurde, lassen wir diese durch die Deutsche Rentenversicherung für Sie bilden bzw. rufen diese bei der Deutschen Rentenversicherung ab. Hierzu ist es erforderlich, dass wir der Deutschen Rentenversicherung das Bestehen des Versicherungsverhältnisses mitteilen und folgende personenbezogene Daten an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln:
Familienname, ggfs. Geburtsname, Vorname, ggfs. Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, ggfs. Staatsangehörigkeit, Wohnort, Straße, Hausnummer, ggfs. Kennzeichen für Mehrlingsgeburt, ggf. Rentenversicherungsnummer.
Die Sicherheit der Daten wird durch moderne Verschlüsselungstechniken gewährleistet. Nur autorisierte Personen haben Zugriff auf die gespeicherten Informationen, und der gesamte Datenaustausch erfolgt sicher.
Hier finden Sie die Informationen dazu.