Frau hält Stift in der Hand und lacht andere Frau an - Münchener Verein Gesundheitsservices

Gesundheitsservices

Das Gesundheitsportal vom Münchener Verein

Homepage Gesundheitsportal Münchener Verein

Sie möchten sich umfassend über Gesundheitsthemen informieren? Dann sind Sie auf unserem Gesundheitsportal genau richtig. Unsere Inhalte sind von medizinischen Experten verständlich erklärt und ansprechend aufbereitet - objektiv und qualitätsgesichert.

Sie finden ausführliche Beschreibungen von über 600 Krankheiten und Diagnoseverfahren, Specials und Videos zu Themen wie Stress, Medikamenten oder Ernährung sowie Wissenswertes zu Vorsorgeuntersuchungen. 

Verschiedene Tests und Quiz sowie der interaktive Bereich mit Übungen zu Bewegung und Entspannung regen zum Mitmachen an

Mit der praktischen Suchfunktion finden Sie schnell und bequem Ärzte, Zahnärzte und Klinken in Ihrer Umgebung. 


Unsere Leistung in der Krankenvollversicherung: Die App auf Rezept

Medizinische Gesundheit-Apps auf Rezept

Gesundheits-Apps zeigen an, wie viele Schritte wir täglich gehen, helfen gegen Übergewicht oder bei Schlafstörungen. Manche gehen noch weiter und greifen in die Diagnose oder Therapie einer Krankheit ein. Damit werden sie zu medizinischen Apps. Da stellt sich die Frage: 

Wie gut sind diese und helfen sie wirklich? Und wer beurteilt das eigentlich?

Hier setzt das neue Digitale-Verordnungs-Gesetz an. Es formuliert einheitliche Qualitätskriterien für medizinische Apps. Geprüft werden diese vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Mediziner*innen können diese Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGADigitale Gesundheitsanwendungen sind medizinische Apps auf Rezept, die zur Diagnose und Therapie bei Krankheiten wie Migräne, Diabetes etc. eingesetzt werden können. ) auf Rezept zu verordnen. „DiGADigitale Gesundheitsanwendungen sind medizinische Apps auf Rezept, die zur Diagnose und Therapie bei Krankheiten wie Migräne, Diabetes etc. eingesetzt werden können. 's“ gibt es für z. B. Rücken- und Hüftschmerzen, Tinnitus, Migräne, Depression oder Adipositas. Auf der Webseite des BfArM findet sich ein Verzeichnis inkl. genauer Beschreibung der Apps.  

Zum DIGA-Verzeichnis

Die Kosten für die dort gelisteten medizinischen Apps erstatten wir allen Versicherten mit einer Krankenvollversicherung. Rezept & Rechnung können Sie wie gewohnt bei uns einreichen: in der MV ServiceApp hochladen oder im Original per Post einreichen
 


Videosprechstunde

Arztbesuch rund um die Uhr von der Couch aus

Haben Sie beim Münchener Verein eine Private Krankheitskostenvollversicherung?

Dann können Sie bei medizinischen Anliegen per Videosprechstunde oder per Telefon mit einem Facharzt der TeleClinic sprechen. Arztgespräch, Rezept und Krankschreibung erhalten Sie jederzeit – also 24/7 – ohne Wartezimmer und Ansteckungsgefahr. 

Weitere Informationen und den Link für den Download der TeleClinic App finden Sie hier


Immer für Sie da: Unsere Gesundheits-Hotline

Eine Mitarbeiterin der Gesundheitshotline vom Münchener Verein berät telefonisch einen Kunden.

Sie suchen einen qualifizierten und fachkundigen Ansprechpartner für Fragen zum Thema Gesundheit? Dann rufen Sie uns doch an und lassen Sie sich bequem zu Hause informieren. Ein Team von medizinischen Fachleuten unseres Kooperationspartners almeda GmbH steht Ihnen mit Rat zur Seite und beantwortet Ihnen Ihre individuellen Gesundheitsfragen. 

Selbstverständlich werden die Mitarbeiter von almeda sämtliche personenbezogenen Informationen, die Sie im Rahmen des Informationsgesprächs bekannt geben, absolut vertraulich behandeln. Die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. erhält über die Inhalte Ihres Gesprächs keinerlei Informationen.
 

Und das sind die Serviceleistungen

  • Sie erhalten Informationen über verbreitete Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapiestandards, nicht-medikamentöse Therapieverfahren und alternative Therapien.
  • Sie können sich über Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten informieren.
  • Wir unterstützen Sie bei der Suche nach Leistungserbringern und Spezialisten in Ihrem näheren Umkreis.
  • Für Ihre Reisepläne geben wir Ihnen Informationen über Reise- und Tropenmedizin und beraten Sie zu Impfungen.
  • Durch Information und individuelle Beratung können Sie Krankheitsrisiken aktiv vorbeugen.
Hinweis zur Gesundheits-Hotline

Bei unserer Gesundheits-Hotline handelt es sich um eine kostenfreie Serviceleistung, die wir unseren Kunden bei Fragen zum Thema Gesundheit anbieten. Selbstverständlich kann ein Anruf bei der Gesundheits-Hotline die Beratung und Behandlung durch Ihren Haus- oder Facharzt keinesfalls ersetzen, oder für eine Diagnosestellung herangezogen werden. Die erhaltene Information kann auch nicht als Hinweis auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Erkrankung oder eines sonstigen Leidens verstanden werden.  Bitte suchen Sie im Falle einer Erkrankung oder in Zweifelsfragen immer Ihren Arzt auf.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. und die almeda GmbH für den Fall, dass Sie entgegen der vorstehend festgelegten Zweckbestimmung der Gesundheits-Hotline auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und Informationen eine Eigendiagnose oder Selbstbehandlung vornehmen, keine Haftung übernehmen. Das gilt entsprechend, wenn Sie es nach den erteilten Informationen und Auskünften unterlassen, einen Arzt aufzusuchen. Die Mitarbeiter der Gesundheits-Hotline haben keine Kenntnis zu Ihrem Versicherungsschutz und können daher keine Aussage zu Ihrem Versicherungsschutz treffen. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen.

Sie erreichen die Gesundheits-Hotline rund um die Uhr kostenfrei unter  0800 / 80 30 80 377.


Kompetente Unterstützung im Krankheitsfall

Das Casemanagement vom Münchener Verein

Bei Erkrankungen des Knie- oder Hüftgelenks sowie bei Schlaganfall bietet der Münchener Verein eine umfassende Unterstützung durch speziell geschulte Casemanager. Gemeinsam mit den Patienten und deren Angehörigen planen und koordinieren die Casemanager die Versorgung vor, während und nach einem stationären Aufenthalt. Selbstverständlich werden dabei auch die behandelnden Ärzte sowie Pflege- und Sozialdienste eingebunden.

Das können wir für Sie tun

Von der intensiven Beratung für Patienten und deren Angehörigen, über die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Rehabilitations-Einrichtung, bis zur Planung der Entlassung und Organisation der anschließenden Pflege reicht der Service des Casemanagements. Gern unterstützen Sie die Casemanager gegebenenfalls bei der Beschaffung von Hilfsmitteln oder helfen dabei, die Kostenübernahme durch andere Kostenträger zu klären.

Sie erreichen die Mitarbeiter des Casemanagements unter 089/5152-2513.


Nachlässe für Medikamente

Nutzen Sie die Preisvorteile von Generika und Biosimilars

Eine Apothekerin überreicht dem Kunden die Arznei seiner Wahl.

Der Münchener Verein stellt für Sie eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln sicher. In vielen Fällen gibt es verschiedene gleichwertige Medikamente zu günstigeren Preisen. Um Ihnen Preisvorteile von solchen Alternativen zu sichern, sogenannten Generika, besser nutzen zu können, haben wir mit ausgewählten Herstellern Verträge abgeschlossen.

 

Was sind Generika?

Bei Generika handelt es sich um Arzneimittel, die nach Patentablauf eines Vorläuferproduktes auf den Markt kommen. Diese Arzneimittel sind in Wirkstoffart und -menge sowie in Darreichungsform (etwa als Dragee oder Kapsel) mit dem Originalmedikament identisch. Bevor Generika vermarktet werden dürfen, müssen sie in gleicher Weise wie Originalpräparate von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Voraussetzung für eine Zulassung ist ihre therapeutische Gleichwertigkeit mit dem Originalpräparat. Sie müssen also dem Originalarzneimittel in ihrer Wirksamkeit ebenbürtig sein. 

Was sind Biosimilar?

Bei Biosimilars handelt es sich um biologische Arzneimittel, die nach Ablauf des Patentschutzes eines Vorläuferproduktes auf den Markt kommen. Die Wirkstoffe eines biologischen Arzneimittels stammen von  lebenden Organismen (i.d.R. lebenden Zellen), die durch Biotechnologie verändert wurden. Da die Wirkstoffe für gewöhnlich große und komplexe Moleküle sind und von lebenden Zellen hergestellt werden, haben alle biologischen Arzneimittel geringe Unterschiede. Auch bei verschiedenen Chargen des gleichen biologischen Arzneimittels können daher Abweichungen auftreten. 

Ein BiosimilarEin Biosimilar ist ein biologisches Arzneimittel, welches auf der Grundlage eines bereits vermarkteten Arzneimittels basiert und nach Ablauf des Patentschutzes hergestellt werden kann. muss dem Vorgängerprodukt möglichst ähnlich sein, sodass die Qualität, die biologische Aktivität, die Sicherheit und die Wirksamkeit diesem entsprechen. Alle Abweichungen zwischen dem Biosimiliar und dem bereits vorhandenen Arzneimittel dürfen sich daher nur in engen Grenzen bewegen. Dies wird durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) sorgfältig überprüft, bevor ein Biosimiliar für den Vertreib zugelassen wird.

Weitere Informationen zu Biosimilars finden Sie auch in der Patientenbroschüre. 

Jetzt Patienteninfo herunterladen

Vertragspartner des Münchener Verein

Firmenlogo Stada Pharma mit Claim
Firmenlogo Aliud Pharma

Die Abrechnung Ihrer Rabatte erfolgt direkt zwischen Hersteller und Münchener Verein und trägt damit langfristig zur Beitragsstabilisierung bei.

  • Die Verträge, die mit unseren Vertragspartnern abgeschlossen wurden, schränken die ärztliche Therapiefreiheit nicht ein.
  • Sie erhalten auch weiterhin das verordnete Arzneimittel.

Sie können dabei helfen, wenn Sie sich Generika – insbesondere die unserer Vertragspartner – verordnen lassen.

Sprechen Sie Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin bei der Verordnung von Arzneimitteln auf das Thema Generika an. Helfen Sie mit, die Einsparungen kommen Ihnen und der Versichertengemeinschaft über niedrige Leistungsausgaben wieder zugute! 

Über die STADAPHARM GmbH
Die STADAPHARM GmbH, Aliud Pharma GmbH und Consumer Health Deutschland GmbH sind Teil der STADA Arzneimittel AG – einem Arzneimittelhersteller, der vor mehr als 125 Jahren von deutschen Apothekern gegründet wurde. Diese langjährigen Erfahrungen nutzt STADA, um schwer und chronisch erkrankte Patienten mit hochwirksamen, wirtschaftlichen Therapien zu versorgen. Mit Serviceangeboten unterstützt STADA Patienten, Angehörige, Fachkreise und Kostenträger und verfolgt dabei stets den Auftrag, sich als verlässlicher Partner um die Gesundheit der Menschen zu kümmern. Weltweit vertreibt die STADA-Gruppe ihre Produkte in rund 120 Ländern und beschäftigt mehr als 12.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Schwerpunkt der STADAPHARM liegt auf hochwertigen Arzneimitteln für bestimmte Facharztgruppen:

  • Spezialtherapeutika und Biosimilars
  • Generika
  • Diagnostika wie Blutzuckermessgeräte und -teststreifen

Wichtige Infos zur Verwendung von Generika

 

Hintergrund – Rabattverträge in der GKV und PKV

Seit dem 1. April 2007 müssen Apotheker bei Kassenpatienten das Medikament herausgeben, für dessen Wirkstoff ein Rabattvertrag zwischen der Krankenkasse des Patienten und einem Pharmahersteller besteht. Hat der Apotheker dieses Medikament nicht vorrätig, muss er es beschaffen. Ist es nicht lieferfähig, hat er eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel dieses Wirkstoffs abzugeben. Zudem fällt bei Medikamenten, deren Preis 30% unterhalb des Festbetrages liegt, keine Selbstbeteiligung an.
Diesen Zwang gibt es bei Ihnen als Mitglied des Münchener Verein nicht.
Ihr Arzt hat die volle Therapiefreiheit und kann Ihnen das seiner Meinung nach beste Medikament verordnen. Die Erstattung erfolgt gemäß des versicherten Prozentsatzes und den Tarifbedingungen.
Die Rabattverträge haben zu einem intensiven Preiswettbewerb zwischen den Generikaherstellern und einem Vertragswettbewerb zwischen Herstellern und Krankenkassen geführt.
Wenn Generika preisgünstiger werden, profitiert auch die PKV davon. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn Originalhersteller als Reaktion auf die Generikakonkurrenz die Preise reduzieren müssen. Darüber hinaus hat das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz auch den PKV-Unternehmen die Möglichkeit gegeben, Rabattverträge mit Pharmaunternehmen abzuschließen.

Generika und Patentrechte

Forschende Arzneimittelhersteller lassen sich neu entwickelte Arzneiwirkstoffe patentieren. Dies ist ihr gutes Recht, da sie Geld in die Forschung und Entwicklung dieser Präparate im Vorfeld investieren müssen. Solange der Patentschutz besteht, haben sie damit grundsätzlich das alleinige Recht, den Wirkstoff herzustellen und zu vermarkten. Läuft der Patentschutz allerdings aus, können auch andere Firmen (wie unsere Rabattpartner) Arzneimittel diesem Wirkstoff produzieren und unter einem anderen Namen verkaufen – die so genannten Generika.
Mehr Informationen zum Thema Generika finden Sie in unserem Gesundheitsportal.
Besonderheiten für Beihilfeberechtigte des Bundes sowie der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
Der Festbetrag (Festpreis) bei Arzneimitteln ist ein vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen vertraglich festgelegter Preis für ein bestimmtes Medikament, bis zu dessen Höhe die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ein Medikament bezahlt. Die Beihilfe des Bundes sowie der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt legt bei der Ermittlung der Beihilfefähigkeit die GKV-Festbeträge zugrunde.

Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

 

  • Für Medikamente, deren Verkaufspreis nicht 30% unterhalb dieses Festbetrages liegt, sieht die Beihilfe eine Selbstbeteiligung des Beihilfeberechtigten vor.
  • Für Medikamente, deren Preis 30% oder mehr unterhalb des Festbetrages liegt, entfällt die Selbstbeteiligung. Überschreitet der Abgabepreis den Festbetrag, trägt der beihilfeberechtigte Patient zusätzlich zur Selbstbeteiligung die Kosten für die Differenz.

Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung beträgt, wie die Zuzahlung in der GKV, 10% des Verkaufspreises.
Er ist jedoch auf maximal 10 Euro begrenzt und darf 5 Euro nicht unterschreiten. Für Medikamente, die billiger als 5 Euro sind, wird die Selbstbeteiligung in Höhe der tatsächlichen Kosten abgezogen. Die Selbstbeteiligung wird von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Unsere Rabattpartner bieten in ihrem Sortiment viele von dieser Zuzahlung befreite Arzneimittel an. Dadurch bleibt Ihnen als Beihilfeberechtigter die Selbstbeteiligung erspart.

Weitere Informationen erhalten Sie über das Kundenservicecenter des MÜNCHENER VEREIN oder Sie wenden sich direkt an unsere Kooperationspartner. Das Kundenservicecenter erreichen Sie unter der Telefonnummern 089 / 5152-1000


Digitale Gesundheitsprogramme für Herzgesundheit

Haben Sie eine private Münchener Verein Krankheitskostenvollversicherung?  

Bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen bieten wir digitale Gesundheitsprogramme an, die für Vollversicherte kostenfrei sind. 

Die Gesundheitsprogramme wurden von unserem Partner iATROS mit einem Team von Kardiologen aus Wissenschaft und Praxis entwickelt. Das Ziel ist Ihre Herzgesundheit zu verbessern. 
 

Mit iATROS haben Sie Ihre Gesundheitswerte stets im Blick

Ihre Vorteile:

  • Hintergrundwissen und Tipps für ein gesundes Herz 
  • Motivation und Begleitung für einen gesunden Lebensstil  
  • Regelmäßige Online-Arztgespräche  
  • Dokumentation der Gesundheitswerte, wie Blutdruck und EKG  
  • Digitaler und personalisierter Therapieplan mit Erinnerungsfunktion 
  • Messgerät inklusive 

Bluthochdruck

Nie mehr allein mit Bluthochdruck

Etwa 20 bis 30 Millionen Bundesbürger haben Bluthochdruck. Das ist mehr als jeder Vierte in Deutschland. 
 
Kennen Sie die Folgen von Bluthochdruck? Unbehandelt besteht das Risiko, einen Schlaganfall oder Herzinfarkt zu erleiden. Eine konsequente Therapie ist wichtig, um das Risiko für Folgeerkrankungen zu reduzieren. Die von Kardiologen & Telemedizin-Experten entwickelte iATROS App schult Sie im Umgang mit Bluthochdruck. Das iATROS Team begleitet Sie bis zu 12 Monate in Ihrem Alltag und unterstützt Sie einfach, umfassend und digital. 
 
Mit dem Messgerät erfassen Sie regelmäßig Ihre Werte. Von einem Telearzt begleitet lernen Sie, was im Umgang mit Bluthochdruck zu beachten ist. 

Für wen ist das Programm geeignet?

Für alle Vollversicherten ab 18 Jahren, bei denen bereits Bluthochdruck festgestellt wurde oder die wegen Bluthochdruck behandelt werden. 
 
Registrieren Sie sich in der iATROS-App mit dem Aktivierungscode 3M2EGZ6G oder scannen Sie einfach den QR-Code und profitieren Sie von diesem Gesundheitsservice.

Mehr Informationen

 

Koronare Herzkrankheit

Ihr täglicher Begleiter bei Koronarer Herzkrankheit (KHK)

Wussten Sie, dass 40% der KHK-Patienten über den empfohlenen Grenzen beim LDL-Cholesterin liegen? Neben dem Blutdruck gilt es als einer der maßgeblichen Risikofaktoren für einen Herzinfarkt. Aus diesem Grund enthält das Programm ein spezielles Modul zur richtigen Cholesterineinstellung.  

Das Gesundheitsprogramm begleitet Sie täglich in Ihrem Alltag und unterstützt Sie mit einer ganzheitlichen Therapie.

Für wen ist das Programm geeignet?

Für alle Vollversicherten ab 18 Jahren, bei denen bereits eine koronare Herzkrankheit festgestellt oder eine Stent-Implantation durchgeführt wurde. 
 
Registrieren Sie sich in der iATROS-App mit dem Aktivierungscode MX86TP8A oder scannen Sie einfach den QR-Code und profitieren Sie von diesem Gesundheitsservice

Mehr Informationen

 

Vorhofflimmern

EKG auf Knopfdruck – jederzeit und überall

Vorhofflimmern kann schwerwiegende Folgen wie z.B. einen Herzinfarkt haben, wenn es nicht umfassend behandelt wird. Patienten mit Vorhofflimmern sollten regelmäßig fachkompetent überwacht werden - für ein sicheres Lebensgefühl. Dafür ist im Gesundheitsprogramm eine passende EKG-Uhr enthalten, mit der Sie jederzeit und überall ein EKG erfassen und Ihre Werte bei Bedarf von einem Telearzt befunden lassen können. 

Für wen ist das Programm geeignet?

Für alle Vollversicherten ab 18 Jahren, bei denen bereits Vorhofflimmern festgestellt oder eine Ablation bzw. Kardioversion durchgeführt wurde. 
 
Registrieren Sie sich in der iATROS-App mit dem Aktivierungscode Z6XVHQ9H oder scannen Sie einfach den QR-Code und profitieren Sie von diesem Gesundheitsservice

Mehr Informationen

 


Hinweise und Informationen zu Corona/COVID-19

An dieser Stelle beantworten wir Ihre Fragen rund um das Thema Corona und Versicherungen, und werden diese auch regelmäßig ergänzen.

  • Für Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz sind wir gerne unter der 0800 222 33 88 für Sie da.
  • Informationen zur Corona-Impfung von Ärzten und Fachjournalisten finden Sie auf unserem MV-Gesundheitsportal.
  • Zu medizinischen Fragen rund um COVID-19 berät Sie unser Partner almeda gerne telefonisch unter 0800 80 30 80 377.

Fragen und Antworten zum Thema "Corona"

Allgemeine Fragen zu Corona

Welche Möglichkeiten gibt es, sich auf das Coronavirus testen zu lassen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten um eine eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen:

  1. Selbsttest 
  2. Antigen- Schnelltest/ Antigentest 
  3. PCR-Test
  4. Antikörpertest 
Was ist der "Corona-Selbsttest" und wie funktioniert er?

Beschreibung und Funktion 

Dieser Test weist Virusbestandteile nach. Achtung: wegen der Omikron- Variante ist es wichtig auf Selbsttests zurückzugreifen, die das N- Eiweiß (Nukleo-Protein) nachweisen und nicht das Spike- Protein. 

Durchführung 

Die Testperson selbst entnimmt das Probematerial durch einen Abstrich mit einem dünnen Wattestäbchen aus dem (vorderen) Nasenbereich. Alternativ sind Entnahmen des Probematerials durch einen Abstrich aus dem Mund (Gaumen oder Wangenschleimhaut) bzw. der „Gurgel“- oder „Spucktest“ (eine gewisse Menge Speichel muss in ein Röhrchen gespuckt werden). Das Ergebnis liegt nach 15 bis 30 Minuten vor, medizinische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich

Verfügbarkeit 

Selbsttests gibt es in Apotheken, Drogerien, Discountern und Supermärkten. Die CE- Kennung sichert die Einhaltung europäischer Schutz- und Qualitätsstandards. Eine Vierstellige Nummer hinter dem CE- Zeichen zeigt, dass das Produkt von einer unabhängigen Prüfstelle wie TÜV oder DEKRA zertifiziert wurde. 

Kostenerstattung

Keine Kostenerstattung durch den Versicherer, es handelt sich nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung. 

Was ist der "Antigen- Schnelltest/ Antigentest" und wie funktioniert er?

Beschreibung und Funktion 

Der Antigentest weist Erregeranteile/ Eiweißstrukturen nach. Die Eiweißbestandteile des Virus reagieren mit dem Teststreifen. Ein Labor ist für die Auswertung nicht notwendig. Das Ergebnis liegt innerhalb von 15 bis 30 Minuten vor. Der Antigentest ist derzeit auch notwendig, um eine Isolierung oder Quarantäne vorzeitig zu beenden. 

Durchführung 

Das Probematerial wird aus dem vorderen Nasenbereich mittels eines dünnen Wattestäbchens entnommen, alternativ gibt es auch hier „Gurgel-“ oder „Spucktests“ (siehe Selbsttest). Die Antigen-Schnelltests für die professionelle Anwendung müssen von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis besitzen. Diese Antigen-Schnelltests können z. B. in Apotheken, Hausarztpraxen sowie Testzentren durchgeführt werden. 

Verfügbarkeit 

Kostenlose Bürgertests gibt es in jeder dazu befähigten Stelle, dies sind Apotheken, Testzentren und Arztpraxen. Dort kann auch ein kostenpflichtiger Antigentest vorgenommen werden, wenn dieser nicht im Rahmen der Bürgertestung erfolgt. 

Kostenerstattung

Gemäß § 4a TestV hat jeder Bürger momentan (Stand April 2022) mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Antigenschnelltest. Außerhalb der kostenlosen Bürgertestung erfolgt die Kostenerstattung parallel zur Kostenerstattung eines PCR- Tests (siehe Nr. 3). 

Was ist der "PCR-Test" und wie funktioniert er?

Beschreibung und Funktion

Der PCR- Test weist DNA bzw. RNA des Covid – Virus (Nukleinsäure) nach. Das Erbmaterial der Viren wird im Labor so stark vervielfältigt, dass es auch schon in geringen Mengen nachgewiesen werden kann. 

Durchführung 

Es wird ein Abstrich aus dem Mund-, Nasen und/ oder Rachenraum genommen und das hierbei gewonnene Material wird dann labormedizinisch untersucht. Die Auswertung dauert einige Stunden. In der Regel liegt das Testergebnis nach 24 h bis 48 h vor, hier spielt die Auslastung des Labors jedoch eine entscheidende Rolle.  

Verfügbarkeit 

Der PCR-Test wird in Arztpraxen und Testzentren vorgenommen.

Kostenerstattung

Die Kosten werden in den folgenden Fällen vom Gesundheitsfonds übernommen, d.h. Sie als privat Krankenversicherter erhalten hierfür keine Rechnung, wenn: 
a) für Sie ein positiv zertifizierter Antigen- Schnelltest, Selbsttest oder ein positiver Pooling- Test (§ 4b TestV) vorliegt,
b) Sie eine asymptomatische Kontaktperson sind, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hatte. Um Kontaktperson zu sein, müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1—5 TestV vorliegen, d.h. als Kontaktperson muss man von einer entsprechenden Stelle (behandelnder Arzt eines Covid- Patienten, Einrichtung oder Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV) benannt werden,
c) Sie sich vor einer ambulanten Operation testen lassen müssen 
d) Sie als Arbeitnehmer*in im Gesundheitswesen bei Abstimmung mit der lokalen Gesundheitsbehörde vorsorglich getestet werden 
e) bei Ihnen der § 2 Abs. 3 TestV eintritt (Testung nach Einreise aus Virusvariantengebiet)

Falls bei Ihnen entsprechende Symptome abgeklärt werden sollen, ohne dass einer der o.g. Punkte vorliegt, erstatten wir als privater Krankenversicherer die Kosten für den Test. 
Weiter erstattungsfähig sind die Kosten über ein sogenanntes Zusatzentgelt, wenn der PCR- Test im Rahmen einer Aufnahme ins Krankenhaus vorgenommen wurde.
Soll hingegen eine Infektion präventiv abgeklärt werden, ohne dass Symptome vorliegen, oder wird ein PCR-Test für eine Reise benötigt, erfolgt keine Erstattung durch uns, d.h. in diesen Fällen sind die Kosten von Ihnen selbst zu tragen. 
Ebenso wenn der Test im Rahmen einer Wahlarztleistung im Rahmen einer stationären Behandlung abgerechnet wird, da die präventive Testung eine allgemeine Krankenhausleistung darstellt, die nicht im Rahmen der Wahlarztleistung erstattungsfähig ist.  

Was ist der "Antikörpertest" und wie funktioniert er?

Beschreibung und Funktion 

Durch einen Antikörpertest kann nachgewiesen werden, ob sich bereits entsprechende Antikörper gegen das Covid- Virus im Blut befinden, d.h. ob der Körper gegen das Virus gekämpft hat, also schon früher eine ggf. auch unerkannte Covid- Infektion vorgelegen hat. 

Durchführung 

Blutentnahme beim Arzt, das entnommene Blut wird dann labormedizinisch auf Antikörper untersucht. Alternativ Blutentnahme in einer Apotheke mittels kleinen Piekser in den Finger. Diese Tests können auch online für zuhause erworben werden, die Blutprobe ist jedoch in ein Labor zur Auswertung einzusenden.  

Verfügbarkeit 

In ausgewählten Apotheken oder beim Arzt, sowie online bestellbar für zuhause (Laboreinsendung nötig). 

Kostenerstattung

Für einen Antikörpertest erfolgt keine Kostenerstattung, da keine medizinische Notwendigkeit für diesen Test besteht. 

Gehöre ich zur Risikogruppe?

Die Risikogruppe umfasst:

  • Menschen ab ca. 50 bis 60 Jahren
  • Personen mit Erkrankungen des Atemsystems (z.B. COPD, Asthma, Lungenfibrose)
  • Personen mit Herzvorerkrankungen (z.B. Herzschwäche, Bluthochdruck, Koronare Herzkrankheit)
  • Patienten mit Leber- und Nierenerkrankungen
  • Tumorpatienten
  • Diabetespatienten 
  • immungeschwächte Patienten
Was muss ich als Risikopatient besonders beachten? Wie kann ich mich vor einer Ansteckung schützen?

Um das Risiko einer Erkrankung zu reduzieren gelten für Sie, wie für alle Menschen, folgende Verhaltensregeln:

  • Halten Sie eine konsequente Handhygiene ein!
  • Verzichten Sie auf Händeschütteln und Umarmungen!
  • Auch wenn das schöne Wetter nach draußen lockt: Vermeiden Sie unbedingt Menschenansammlungen und reduzieren Sie Ihre sozialen Kontakte so weit wie möglich!
  • Wenn Sie dennoch außer Haus müssen: Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen ein!
  • Versuchen Sie die Nähe von hustenden oder niesenden Mitmenschen zu vermeiden und beachten Sie selbst die Husten- und Nies-Etikette!
Ich habe mich während der Ausübung meines Berufes, bzw. auf meinem Arbeitsweg mit Covid-19 infiziert. Wie soll ich mich verhalten?

Es besteht die Möglichkeit, dass eine Covid-19-Infektion einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt. Voraussetzung hierfür ist zunächst einmal, dass für Sie persönlich Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse etc.) besteht.

Arbeiten Sie im Gesundheitsdienst und haben Sie sich bei der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit mit Covid-19 infiziert, so könnte Ihre Infektion / Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden. 

Bitte kontaktieren Sie bei einem entsprechenden Verdacht Ihren behandelnden Arzt, bzw. die gesetzliche Unfallversicherung. 

Wird ein entsprechendes Verfahren zum Vorliegen einer Berufskrankheit eingeleitet, informieren Sie uns bitte umgehend. 

Sofern Sie nicht im Gesundheitsdienst arbeiten, sich aber während der Ausübung Ihres Berufes oder auf einem versicherten Arbeitsweg mit COVID-19 infizieren, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Infektion / Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellt. In diesem Fall muss die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein und nachweislich ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person stattgefunden haben. Ist das bei Ihnen der Fall, dann informieren Sie bitte umgehend die für Sie zuständige gesetzliche Unfallversicherung und nehmen Sie auch mit uns Kontakt auf, sofern ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird. 

Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: 
www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/
 


 

Fragen zum Thema "Corona-Impfung"

Wie komme ich an einen Impftermin?

Das Verfahren zur Vergabe der Impftermine ist ein staatlich gesteuertes Procedere, welches in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt ist.  Der MV hat auf den ganzen Ablauf sowie bzgl. der Vergabe der Termine usw. - wie alle PKV-Unternehmen – daher keinerlei Einfluss.

Am besten informieren sich Interessierte/Betroffene zunächst über folgenden Link auf der Seite des PKV-Verbandes:
Start der Corona-Impfung: Was Privatversicherte jetzt wissen müssen | www.derprivatpatient.de

Hier sind dann auch alle weitergehenden Verweise und Telefonnummern/Ansprechpartner genannt.

Weitere Infos finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Wie ist der Ablauf der Impfungen geregelt?

Das Verfahren zur Vergabe der Impftermine ist ein staatlich gesteuertes Procedere, welches in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt ist.  Der MV hat auf den ganzen Ablauf sowie bzgl. der Vergabe der Termine usw. - wie alle PKV-Unternehmen – daher keinerlei Einfluss.

Am besten informieren sich Interessierte/Betroffene zunächst über folgenden Link auf der Seite des PKV-Verbandes:
Start der Corona-Impfung: Was Privatversicherte jetzt wissen müssen | www.derprivatpatient.de

Hier sind dann auch alle weitergehenden Verweise und Telefonnummern/Ansprechpartner genannt.

Weitere Infos finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Ich habe einen Impfschaden erlitten, wer kommt für die Behandlungskosten auf?

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kommt für etwaige Impfschäden die öffentliche Hand auf. Nach der insoweit maßgeblichen Definition des IfSG spricht man von einem Impfschaden u. a. bei gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Dazu gehören auch die finanziellen Aufwendungen für infolge eines Impfschadens erlittene Erkrankungen, also konkret die dadurch anfallenden Behandlungskosten und ein etwaiger Verdienstausfall.

Zu beurteilen, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde ist dabei Aufgabe des jeweils zuständigen Versorgungsamtes.

Daneben kann es einen Anspruch gegen den Hersteller der Impfdosis geben. Nach der Gefährdungshaftung des § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) haftet der pharmazeutische Unternehmer bei Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geimpften, wenn sein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.  


 

Fragen zu "Corona und Auslandsreisekrankenversicherung"

Besteht Versicherungsschutz, wenn der Aufenthalt z. B. wg. Quarantäne, Ausreiseverbot verlängert werden muss und dann eine Erkrankung auftritt?

Ja, über unsere Auslandsreisekrankenversicherung stellen wir Ihnen bei einer Erkrankung die tariflich vereinbarten Leistungen zur Verfügung.

Wie lange besteht der Versicherungsschutz bei der ReisekrankenVersicherung?

Die Dauer des Versicherungsschutzes hängt von Ihrem Tarif ab:

  • Tarif 501 / 502: Versichert sind die ersten 70 Tage einer Auslandsreise
  • Tarif 500 / 505: Versichert sind die ersten 6 Wochen des Auslandsaufenthalts, bei beruflichen Reisen jedoch nur 10 Tag.
  • Tarif 503: Vorübergehende Auslandsreisen höchstens 56 Tage
  • Tarif 513: Versichert sind die ersten 70 Tage einer Auslandsreise
  • Tarif 170 / 832: Versichert sind die ersten 8 Wochen einer vorübergehenden Auslandsreise
  • Tarif 510 / 515: Versichert sind Auslandsreisen bis zur Dauer von 6 Wochen
Werden die Kosten für einen Rücktransport übernommen, wenn ich im Ausland erkrankt bin?

Der Münchener Verein hat einen zentralen Reise-Notruf-Service eingerichtet, der immer rund um die Uhr für Sie da ist (24/7). Sie erreichen ihn unter der Nummer + 49 89 51 52 1522. Die Mitarbeiter dort sind auch auf aktuelle Fragen zum Corona-Virus vorbereitet und helfen Ihnen gerne und schnell weiter.

Bekomme ich meine Kosten erstattet, wenn für das Land eine Reisewarnung vorliegt?

Ja, Sie erhalten die tariflichen Leistungen auch wenn aufgrund des Coronavirus eine Reisewarnung vorliegt.

Ich habe eine Reisekrankenversicherung vom Münchener Verein abgeschlossen. Bin ich versichert, wenn ich im Ausland am Coronavirus erkranke?

Ja, unsere Auslandsreise -Krankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten, wenn Sie an dem Coronavirus, also Covid-19 erkranken. Das passiert auch dann, wenn die WHO den Coronavirus als Pandemie eingestuft hat.

Was kann ich tun, wenn ich erkrankt bin? An wen kann ich mich aus dem Ausland wenden?

Der Münchener Verein hat einen zentralen Reise-Notruf-Service eingerichtet, der immer rund um die Uhr für Sie da ist (24/7). Sie erreichen ihn unter der Nummer + 49 89 51 52 1522. Die Mitarbeiter dort sind auch auf aktuelle Fragen zum Corona-Virus vorbereitet und helfen Ihnen gerne und schnell weiter.

Habe ich auch Versicherungsschutz, wenn ich im Ausland bin und von einer Quarantänemaßnahme betroffen bin?

So sehr wir das für Sie bedauern, aber in diesem Fall sind keine Versicherungsleistungen durch unsere Reisekrankenversicherung vorgesehen. Kosten der Quarantäne oder solche, die durch einen vorzeitigen Abbruch des Urlaubes entstehen, wie z.B. Hotelkosten, Umbuchungs-, bzw. Rückreisekosten können von uns nicht übernommen werden. Wenn Sie jedoch selbst am Corona-Virus erkranken, sind die Behandlungskosten natürlich versichert.


 

Fragen zu "Corona und Krankenversicherung bzw. Krankentagegeld"

Ich kann wegen meiner Covid-19-Infektion nicht zu meinem Hausarzt, welche Möglichkeiten habe ich?

Bitte sprechen Sie zunächst mit Ihrem behandelnden Arzt, da zwischenzeitlich viele Ärzte Alternativen zum persönlichen Kontakt für ihre Patienten anbieten. 

Besteht für Sie eine Krankheitskostenvollversicherung beim Münchener Verein, dann können Sie bei medizinischen Anliegen auch per Videosprechstunde oder per Telefon mit einem Facharzt der TeleClinic sprechen. Nähere Informationen finden Sie hier.
 

Ich bin privat privat krankenversichert und wegen Corona arbeitsunfähig. Bekomme ich mein Gehalt weiter gezahlt oder ein Krankentagegeld?

Auch bei einer Coronaerkrankung erhalten Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall die gesetzliche bzw. vertragliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (im Regelfall 6 Wochen). Wenn der Krankheitsfall durch Corona länger als 6 Wochen dauert, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Krankentagegeld,  insofern die weiteren bedingungsgemäßen Voraussetzungen vorliegen. 


Für Selbstständige erfolgt keine Entgeltfortzahlung. Wenn Sie als Selbstständiger privat versichert sind, erkranken und deswegen arbeitsunfähig sind, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Krankentagegeld,  insofern die weiteren bedingungsgemäßen Voraussetzungen vorliegen. 

Wer übernimmt die Kosten für einen Coronatest?

1.  Selbsttest

Keine Kostenerstattung durch den Versicherer, es handelt sich nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung. 

2. Antigen- schnelltest/Antigentest

Gemäß § 4a TestV hat jeder Bürger momentan (Stand April 2022) mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Antigenschnelltest. Außerhalb der kostenlosen Bürgertestung erfolgt die Kostenerstattung parallel zur Kostenerstattung eines PCR- Tests (siehe Nr. 3).

3. PCR-Test

Die Kosten werden in den folgenden Fällen vom Gesundheitsfonds übernommen, d.h. Sie als privat Krankenversicherter erhalten hierfür keine Rechnung, wenn: 
a)    für Sie ein positiv zertifizierter Antigen- Schnelltest, Selbsttest oder ein positiver Pooling- Test (§ 4b TestV) vorliegt,
b)    Sie eine asymptomatische Kontaktperson sind, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hatte. Um Kontaktperson zu sein, müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1—5 TestV vorliegen, d.h. als Kontaktperson muss man von einer entsprechenden Stelle (behandelnder Arzt eines Covid- Patienten, Einrichtung oder Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV) benannt werden,
c)    Sie sich vor einer ambulanten Operation testen lassen müssen 
d)    Sie als Arbeitnehmer*in im Gesundheitswesen bei Abstimmung mit der lokalen Gesundheitsbehörde vorsorglich getestet werden 
e)    bei Ihnen der § 2 Abs. 3 TestV eintritt (Testung nach Einreise aus Virusvariantengebiet)

Falls bei Ihnen entsprechende Symptome abgeklärt werden sollen, ohne dass einer der o.g. Punkte vorliegt, erstatten wir als privater Krankenversicherer die Kosten für den Test. 
Weiter erstattungsfähig sind die Kosten über ein sogenanntes Zusatzentgelt, wenn der PCR- Test im Rahmen einer Aufnahme ins Krankenhaus vorgenommen wurde.
Soll hingegen eine Infektion präventiv abgeklärt werden, ohne dass Symptome vorliegen, oder wird ein PCR-Test für eine Reise benötigt, erfolgt keine Erstattung durch uns, d.h. in diesen Fällen sind die Kosten von Ihnen selbst zu tragen. 
Ebenso wenn der Test im Rahmen einer Wahlarztleistung im Rahmen einer stationären Behandlung abgerechnet wird, da die präventive Testung eine allgemeine Krankenhausleistung darstellt, die nicht im Rahmen der Wahlarztleistung erstattungsfähig ist.

4. Antikörpertest

Für einen Antikörpertest erfolgt keine Kostenerstattung, da keine medizinische Notwendigkeit für diesen Test besteht. 
 


 

Fragen zu "Corona und gewerbliche Versicherungen"

Einer meiner Mitarbeiter hat sich mit dem Corona-Virus infiziert und ich muss meine Bäckerei schließen. Zahlt der Münchener Verein?

Soweit es sich um einen Betrieb des Lebensmittelhandwerks, der betroffen ist, handelt, kann eine bestehende Betriebsschließungsversicherung helfen.

Hier ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang Leistungsansprüche bestehen. 

Wichtig ist, dass für Branchen außerhalb des Lebensmittelhandwerk eine Absicherung über eine Betriebsschließungsversicherung nicht möglich und somit im Fall einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs keine Leistungen für den Betriebsausfall gezahlt werden können.

Ich musste aufgrund der staatlichen Anordnung meinen Betrieb schließen. Zahlt der Münchener Verein für den Betriebsausfall?

Speziell für Betriebe des Lebensmittelhandwerks wird die Betriebsschließungsversicherung angeboten. 

In den Zeiten von Corona droht vor allem Betrieben des Lebensmittelhandwerks die amtlich angeordnete Schließung. Dies kann den Unternehmern passieren, wenn er oder einer seiner Beschäftigten sich mit dem neuartigen Coronavirus  infiziert. Oder: Falls ein Kunde des Betriebes betroffen wäre und Gesundheitsamt die sozialen Kontakte der erkrankten Person zu dem betreffenden Metzgereibetrieb oder der Bäckereifiliale zurückverfolgt.

Ihre Betriebsschließungsversicherung hilft! Der Münchener Verein ersetzt unter anderem die Fixkosten des Betriebs und die Waren, die vernichtet werden müssen. Außerdem werden die Desinfektion der Räume und der entgangene Gewinn des Inhabers bezahlt. Wenden Sie sich gerne an einen Beauftragten Ihres Versorgungswerks, oder ihren Außendienstpartner.