
Persönlich für Sie da:
089 / 5152-1000
0180 / 222 34 44 *
* Der Preis aus dem deutschen Festnetz beträgt 6 Cent/Anruf, aus den deutschen Mobilfunknetzen höchstens 42 Cent/Minute.
Hauseigentümer tragen eine große Verantwortung für ihr Gebäude und das Grundstück, wenn sie mit Öl heizen. Die Gefahr einer möglichen Gewässerverschmutzung sollte daher abgesichert sein.
Wer mit Öl heizt benötigt auf jeden Fall eine Gewässerschaden-Haftpflicht, um sich gegen die enormen Risiken abzusichern. Zur Ölheizung gehören Tanks, in denen das Heizöl gelagert wird. Sie sind im Keller installiert oder liegen im Erdreich und können ein Fassungsvermögen von mehreren 1.000 Litern haben.
Durch jahrzehntelange Erfahrung weiß der MÜNCHENER VEREIN, was es bedeutet, wenn z.B. Öl aus undichten Tanks entweicht und das Grundwasser verseucht. Diese verursachten Schäden sind alles andere als Bagatellschäden und können schnell Unsummen kosten.
Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschaden ist § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Auf ein Verschulden kommt es gar nicht an. Wer einen Öltank besitzt, haftet automatisch für die Folgen. Ob der Inhaber zum Auslaufen eines Tanks beigetragen hat oder nicht, ob die Ursache hierfür von einem anderen gesetzt wurde, beispielsweise dem Tankhersteller oder dem Installateur, ist gleichgültig. Es kommt alleine darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage in ein Gewässer gelangt ist und einen Schaden herbeiführt.